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Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V.
Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands e.V.

Strafrecht

Neben den allgemeinen Datenschutzbestimmungen verpflichtet insbesondere § 203 des Strafgesetzbuchs (StGB) bestimmte Berufsgruppen und Amtsträger zur Verschwiegenheit und stellt Verstöße dagegen, auch nach dem Tod des Betroffenen, unter Geld- oder Freiheitsstrafe. Dies betrifft u.a. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychologen, Rechtsanwälte, Angehörige von Heilberufen mit staatlich geregelter Ausbildung, Angehörige von Versicherungen und privatärztlichen Verrechnungsstellen sowie die jeweiligen Auszubildenden, Praktikanten und berufsmäßig tätigen Gehilfen.

Durch die Änderung des § 203 StGB im "Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen" mit Wirkung vom 09.11.2017 ist es Berufsgeheimnisträgern nun möglich, externe Dienstleister als sogenannte sonstige mitwirkende Personen bei der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit miteinzubeziehen, soweit dies für die Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Laut Gesetzesbegründung zählen dazu Tätigkeiten wie Abschreiben eines Diktats (Schreibarbeiten), Telefonannahme, Rechnungstellung, Mitwirkung an der Erfüllung von Buchführungs- und steuerrechtlichen Pflichten, die Aktenführung und -vernichtung oder Betrieb, Wartung und Anpassung von IT-Anlagen und -Systemen. Gleichsam wurden die externen Dienstleister in die Strafbarkeit des § 203 StGB mit einbezogen. Die gesetzlichen Anpassungen sind nicht zuletzt der stetig wachsenden Digitalisierung und fortschreitenden technischen Entwicklung geschuldet, die eine anfallende Unterstützungstätigkeit von externem Personal stärker als bisher erforderlich macht.

Darüber hinaus wurde nunmehr klargestellt, dass keine unbefugte Offenbarung von Geheimnissen durch die in Absatz 1 und 2 des § 203 StGB genannten Berufsgeheimnisträger an ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und jene Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, vorliegt.

Weitere Anpassungen betreffen das Zeugnisverweigerungsrecht unter anderem mit Neufassung des § 53a Strafprozessordnung.

StGB § 203 - Verletzung von Privatgeheimnissen (Auszug)
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4.Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.Amtsträger,
2.für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
1.als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3. nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.


Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung nur dann legitimerweise und damit zulässig, soweit die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat, die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt, die Verarbeitung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen, die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Handelt es sich bei den personenbezogenen Daten um Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben, stellt die Datenschutz-Grundverordnung diese sogenannten besonderen Arten personenbezogener Daten unter besonderen Schutz. Unter anderem muss sich die Einwilligung durch den Betroffenen ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

Darüber hinaus ist das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen. Für Angehörige eines anderen als in § 203 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Berufes, dessen Ausübung die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder die Herstellung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit sich bringt, gelten hierbei die selben Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung wie für den Arzt.


Beschlagnahmeschutz und Zeugnisverweigerungsrecht
Besondere Berufsgruppen, die berufsmäßig mit hochsensiblen personenbezogene Daten umgehen, besitzen gemäß § 53 Strafprozessordnung (StPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dies gibt ihnen das Recht, die berufsmäßige Schweigepflicht dem Betroffenen gegenüber weiterhin zu wahren.

§ 53 Strafprozessordnung (StPO) (Auszug)
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1.Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3.Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3a.Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b.Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
...
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. ...


§ 53a Strafprozessordnung (StPO)
(1) Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen
1.eines Vertragsverhältnisses,
2.einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
3.einer sonstigen Hilfstätigkeit
an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.


Im Falle einer Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme vertraulicher personenbezogener Daten besteht für diese Berufsgruppen der Beschlagnahmeschutz gemäß § 97 StPO. Im Falle einer Mitnahme von Daten sind diese gemäß § 109 StPO zu protokollieren und zu versiegeln.

§ 97 Strafprozessordnung (StPO) (Auszug)
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht
1.schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
2.Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3.andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.
(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.
...
(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürften.
...


Rechtfertigender Notstand
In Abwägung höherwertiger Rechtsgüter gibt § 34 StGB die Befugnis, die berufsmäßige Schweigepflicht nicht rechtswidrig zu brechen. Hierbei muss jedoch die Offenbarung ein angemessenes Mittel zur Abwendung der gegenwärtigen Gefahr sein. Diese Befugnis ist auch beispielsweise in der (Muster)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte bzw. in den ärztlichen Berufsordnungen der jeweiligen Landesärztekammern festgeschrieben.


§ 34 Strafgesetzbuch - Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


§ 9 (Muster)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte - Schweigepflicht (Auszug)
(1) Der Arzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist - auch über den Tod des Patienten hinaus - zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.
(2) Der Arzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht des Arztes einschränken, soll der Arzt den Patienten darüber unterrichten.
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News
22.11.2017: Heise-News: Fahrdienst-Vermittler Uber verschwieg Daten-Diebstahl bei 50 Millionen Kunden

08.11.2017: BGBl: "Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen", tritt in Kraft, insbesondere mit Änderung der §§ 203 StGB, 53 StPO und § 53a StPO.

27.10.2017: Planet Interview: Interview Peter Schaar, Trügersiche Sicherheit

11.10.2017: Heise-News: Vertrauliche Daten von Accenture auf ungeschützten Webservern

30.06.2017: Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU– DSAnpUG-EU (BDSG neu)

16.11.2016: Kaspersky Security Bulletin, Jahresanalyse für 2016/2017, Kaspersky Lab Global Research and Analysis Team

27.04.2016: Europäische Union: EU-Verordnung 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutz-Grundverordnung, EU-DSGVO)

10/2015: LfD Baden-Württemberg: Datenschutzeinstellungen bei Windows 10

25.7.2015: BGBl: Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz) tritt in Kraft

03/2014: Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder: Orientierungshilfe Krankenhausinformationssysteme (OH KIS), Stand März 2014

01/2014: LfD und KV Rheinland-Pfalz starten Initiative „Mit Sicherheit gut behandelt“ zur Unterstützung von Ärzten und Psychotherapeuten bei der Umsetzung von IT-Sicherheit und Datenschutz im Zeitalter des Web 2.0

10.6.2013: European Data Protection Supervisor following the NSA story

22.4.2013: Zeit Online, Mehr Kameras = viel Unsicherheit

14.1.2013: Kritik des BfDI Peter Schaar am aktuellen Gesetzesentwurf zum Beschäftigtendatenschutz

30.6.2011: Arbeitskreis Medizin des BvD nimmt zur Orientierungshilfe Krankenhausinformationssysteme Stellung

20.5.2011: Zum 01.07.2011 übernimmt der Hessische Datenschutzbeauftragte die Datenschutzaufsicht für den nichtöffentlichen Bereich in Hessen

17.3.2011: 81. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder: Entschließungen zum Beschäftigtendatenschutz, zur Gestaltung von Krankenhausinformationssystemen und zur Anbindung von Praxis-EDV-Systemen an medizinische Netze ...

15.3.2011: ULD: Datenschutzzentrum gibt Empfehlungen zum Einsatz von Webanalyse-Werkzeugen

1.12.2010: Gesellschaft für Informatik e.V.: Zehn Thesen zu Datenschutz und IT-Sicherheit in Cloud Computing

25.8.2010: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes

29.4.2010: Düsseldorfer Kreis: Prüfpflichten bei Safe Harbor-zertifizierten US-Unternehmen

2.3.2010: BVerfG: Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß

9.2.2010: klicksafe.de: Safer Internet Day 2010

15.12.2009: Heise-News: Mündliche Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung beim Bundesverfassungsgericht

2.11.2009: Internet-ABC e.V.: Datenschutz in sozialen Netzwerken

19.8.2009: BGBl: Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften veröffentlicht

29.4.2009: Heise-News: Bundesverfassungsgericht verlängert Schranken bei Vorratsdatenspeicherung

4.2.2009: BVerfG: Untersuchung im Intimbereich nur bei konkretem Verdacht verfassungsgemäß

14.11.2008: NAV-Virchow-Bund, Sabine Leutheusser- Schnarrenberger (MdB): Referat zum Arzt- Patienten- Verhältnis im IT-Zeitalter

24.10.2008: GDD: Innenministerium legt neuen Entwurf zur BDSG-Änderung vor

11.9.2008: Datenschutz- Aufsichtsbehörde verhängt hohe Bußgelder gegen Lidl

2.8.2008: Heise-News: Versand der bundesweit einheitlichen Steuer-ID hat begonnen

14.7.2008: Heise-News: Suchmaschine ixquick.com erhält erstes Europäisches Datenschutzgütesiegel

9.5.2008: Rede des BfDI: The invasion of privacy by the state

18.4.2008: Düsseldorfer Kreis: Datenschutzkonforme Gestaltung sozialer Netzwerke

11.3.2008: BVerfG: Automatisierte Erfassung von KFZ-Kennzeichen ist verfassungswidrig

27.2.2008: BVerfG: Vorschriften zur Online-Durchsuchung in NRW nichtig - Neues Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

21.1.2008: BVerfG: Verfassungswidrige Durchsuchung einer Arztpraxis

9.11.2007: Heise-News: Scharfe Reaktionen auf Absegnung der Vorratsdatenspeicherung

10/2007: EICAR e.V.: IT-Sicherheit und § 202c StGB - Strafbarkeit beim Umgang mit IT-Sicherheitstools

09/2007: Zeitschrift DuD: Zur Technik der heimlichen Online-Durchsuchung

24.8.2007: c't-Hintergrund: Innenministerium gibt neue Details zu Online-Durchsuchungen bekannt

10.7.2007: Heise-News: EU-Parlament kritisiert Übermittlung von Fluggastdaten (PNR)

27.6.2007: Tagesschau-Video: Einigung zur Weitergabe von Fluggastdaten an USA

4.4.2007: Heise-News: WLAN-Verschlüsselung in einer Minute geknackt

29.03.2007: Tagesschau: Video-Dossier Alltag Überwachung

8.-9.3.2007: 73. Konferenz der DSB des Bundes und der Länder

28.2.2007: c't-Hintergrund: Antiterrordatei des BKA geht in Betrieb

19.2.2007: Änderung des Telekommunikationsgesetzes in Kraft

5.2.2007: Pressestelle BGH: Verdeckte Online- Durchsuchung mit Hilfe von Trojanern unzulässig

15.1.2007: Telepolis: RA Vetter klagt gegen Überprüfung von 22 Millionen Kreditkarten

10.11.2006: BVerfG: Keine pauschale Entbindung von der Schweigepflicht bei Versicherungen

7.11.2006: Heise-News: Zahlreiche Bedenken gegen geplantes Anti-Terrorpaket

27.10.2006: Datenschutzkonferenz kritisiert den Entwurf des Antiterrordatei-Gesetzes

13.10.2006: BVerfG: Ermittlung von Mobilfunkdaten durch IMSI-Catcher verstößt nicht gegen Grundrechte

10.10.2006: Ass. Jur. Alexander Schultz: Kommentar zur geplanten Änderung des Strafgesetzes

29.8.2006: Heise-News: Neuer Stand zur SWIFT-Banken-Affäre

24.8.2006: Zeit online: Interview mit A. Alsbih zur von Bundesinnenminister Schäuble geforderten verschärften Internetkontrolle

13.6.2006: pressetext.de: Mehr als 90 % der Festplatten nicht korrekt gelöscht

13.6.2006: Heise-News: Festplatte mit geheimen Daten aus Österreichs Verkehrsministerium versteigert

6.6.2006: BVerfG: Gerichtliche Weisung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für ist verfassungswidrig

17.5.2006: Heise-News: Jedes fünfte Unternehmen mit Keyloggern infiziert

4.4.2006 Urteil des BV-Gerichtes - BV-Gericht schränkt Rasterfahndung ein

2.3.2006: Urteil des BV-Gerichtes zur Beschlagnahme gespeicherter Verbindungsdaten

27.2.2006: Studie des ULD zum Scoring in der Kreditwirtschaft

17.2.2006: Pressemitteilung des BfDI Peter Schaar zur Vorratsspeicherung von TK-Daten

17.2.2006: Heise-News: Proteste gegen Bundestagsbeschluss zur Datenspeicherung auf Vorrat

14.12.2005: Heise-News: EU-Parlament beschließt massive Überwachung der Telekommunikation

28.11.2005: ULD fordert strikte Zweckbindung für Mautdaten

8.7.2005: Landgericht Verden zum Urteil im Sasser-Wurm-Prozess